Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug
Nr. 39 vom 24.12.2021 - “Michis Analysen”
Die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 39 vom 24.12.2021 ist zeitgleich mit dem Gesetzesdekret 221/20212 veröffentlicht worden und enthält mehr oder weniger das, was staatlich geregelt wurde:
FFP2-Pflicht bei öffentlichen Aufführungen. Konsumierungsverbot.
Aussetzung bis 31.01.2022 von Tanzveranstaltungen usw.
Verbot von Feiern mit Menschenansammlungen bis 31.01.2022.
Zugang zu Altersheimen, Hospizen
Der Zugang zu Museen usw., der laut staatlicher Bestimmung ab dem 10.01.2022 nur mehr mit Supergreenpass möglich ist, ist bei uns schon ab dem 30.12.2021 mit dem „normalen“ Greenpass nicht mehr möglich.
Teilnahme an privaten Bildungskursen mit „normalem“ Greenpass.
Hier werden die bereits bekannten Bestimmungen zum Greenpass laut Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 37 vom 03.12.2021, mit den hier angeführten Neuerungen, bis zum Ende des Notstandes verlängert. Siehe dazu meine Analyse vom 04.12.2021.