Informationen rund um Schule
und Elternunterricht
12.01.2022 - Frei-Netz
Einschreibungesfristen für das Schuljahr 2023/2024
Die Mitteilung der Bildungsdirektion vom 22.12.2022 (siehe Anhang) bezüglich der Neu- bzw. Wiedereinschreibung von Elternschülern sorgt aktuell bei vielen Familien für Verunsicherung.
Fakt ist jedoch, dass sich die gesetzliche Meldefrist für den Elternunterricht NICHT geändert hat, sondern weiterhin der 31.07. als Stichtag gilt. Wer also noch nicht sicher weiß, ob er sein Kind nächstes Jahr in die Regelschule schicken oder im Elternunterricht behalten möchte, der braucht laut Aussage von Schulinspektor Christian Alber im Jänner gar nichts zu unternehmen, sondern muß der zuständigen Schulleitung lediglich bis 31.07. die Abmeldung in den Elternunterricht für das Schuljahr 2023/2024 zukommen lassen.
Hintergrund des Schreibens ist der, dass die Bildungsdiektion bzw. die Schulen frühest möglich wissen möchten, wie viele Schüler im kommenden Schuljahr die Schulen besuchen werden, um so möglichst gut planen- und ein adäquates Lehrerkontingent pro Schule einkalklulieren zu können. Es handelt sich im Hinblick auf Kinder im Elternunterricht letztendlich aber lediglich um eine Bitte auf rechtzeitige MItteilung, Sitchtag ist und bleibt aber wie gesagt der 31.07.!
04.10.2022 - Infostand Freie Bildungswelt
Widerrechtliche Maskenpflicht an Schulen?
In Südtirol häufen sich weiterhin die Fälle, in welchen ganzen Klassen die FFP2- Maske verordnet wird und das, wie bereits dargelegt, ohne Rechtsgrundlage. Somit wäre ein Erzwingen des Tragens der Maske strafrechtlich relevant!
Auf der Seite der CIL (Coordinamento Istruzione per la Libertà) findet ihr diesbezüglich nochmals eine genaue, begründete Erklärung initalienischer Sprache mit Angabe der entsprechenden Normen. In Kenntnis dieser ist es durchaus möglich, sich über den Rechtsweg zu wehren. Wer den Rechtsweg beschreiten will, sollte vorher ein Mahnschreiben an die Schule, das Schulamt und den Sanitätsbetrieb senden (siehe unten). In einem zweiten Schritt kann dann eine Sachverhaltsdarstellung bei der Gerichtsbehörde oder Polizei abgegeben werden.
30.09.2022 - Infostand Freie Bildungswelt
Abmahnung im falle von Maskenpflicht an Schulen
Seit einiger Zeit häufen sich die Nachrichten, dass Direktoren eine Maskenpflicht einfordern. Die Admins der Initiative Freie Bildungswelt werden sich der Sache annehmen und stellen vorab ein Mahnschreiben von Rechtsanwältin Holzeisen und Avv. Fusillo zur Verfügung, mit welchem bei den Direktoren die Widerrechtlichkeit eines Maskenzwanges angemahnt werden kann.
Zusammengefasst schreibt Rechtsanwalt Holzeisen, dass die Anordnung, eine FFP2 Maske zu tragen nicht vom Gesetz gedeckt ist, sondern unterschwellig in Rundschreiben angelegt ist, welche von der Rechtsquellenhierarchie das Erzwingen des Tragens einer Maske strafrechtlich relevant machen. (In diesem Sinne ist das von Rechtsanwalt Holzeisen verfasste Mahnschreiben ein Weg, die Ausrede abzuschlagen, man hätte nur ausgeführt, was von oben befohlen worden ist.)
01.07.2022 - Frei-Netz
Deadlines für Elternunterricht beachten - 31.07.2022
Alle Eltern, die Ihre Kinder im kommenden Schuljahr im Elternunterricht behalten möchten, müssen dies unbedingt bis 31.07.2022 den zuständigen Schulen mitteilen.
Damit nicht genug, ab sofort Jahr muß zusammen mit der Eigenerklärung auch der Lehrplan und dr Nachweiß über ein psychologisches Gespräch übermittelt werden.
Die Eigenerklärung muß Informationen darüber enthalten, wo und von wem das Kind unterrichtet wird und über welchen Bildungsgrad die unterrichtenten Personen verfügen.
Der Lehrplan muß sowohl themen- als auch kompetenzorientiert sein und die Methodik, mit welcher die Lerninhalte vermittelt werden, muß ebenfalls aufgezeigt werden.
Das psychologische Gespräch kann entweder mit dem zuständigen Direktor, oder aber mit dem psychologischen Dienst getätigt werden und es muß eine Eigenerklärung hierzu eingereicht werden, wann und mit wem das Gespräch stattgefunden hat.
Wichtig: Die Eigenerklärung muss für jedes Schuljahr erneut ausgestellt werden. Alle Anträger die nach dem 31.07. abgegen werden, sind nichtig. Auch muss das Kind, welches einmal in den Elternunterricht abgemeldet ist, das gesamte Schuljahr im Elternunterricht verweilen und kann nur in Sonderfällen wieder zurück in die Schule geschickt werden.
20.06.2022 - Michis Analysen
FFP2-Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln bis 30.09.2022
Mit Artike 11 wurde das Gesetzesdekret 52/2021 in Teilen geändert. Mit ideder Änderuhg wurde unter anderem die FFP2-Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum 30.09.2022 verlängert.
16.06.2022 - Michis Analysen
Maskenpflicht fällt mit Schulende
Da die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht bis zum 15.06.2022 befristet waren, wurde diesbezüglich am 15.06.2022 eine Verordnung des Gesundheitsministers erlassen. Hierin wird geregelt, dass es ab sofort keine Maskenpflicht an den Schulen mehr gibt. Die Schüler können also Maskenfrei zu den Abschluß- und Eignungsprüfungen antreten!
09.06.2022 - Michis Analysen
Maskenpflicht an den Schulen bleibt bestehen
Das TAR Lazio hat den Rekurs der CODACONS abgewiesen, sodass die Schüler nacvhbheutigem Stand weiterhin Masken tragen müssen, auch bei den Abschlussprüfungen.
03.04.2022 - Michis Analysen
Covid-Vorschriften in den öffentlichen Verkehrsmitteln bis Ende 2022?
Laut der Verordnung vom 01.04.2022 vom Gesundheitsministerium werden die bestehenden Vorschriften zum Greenpass und der FFP2-Maske in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorerst bis 30.04.2022 verlängert, allerdings ist bereits eine Verlängerungh bis 31.12.2022 im Gespräch.
01.04.2022 - Michis Analysen
Freiwillige Screenings und Zugang zu Bildungseinrichtungen bis 13.04.2022
Mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 11 vom 31.03.2022 wird festgelegt dass das freiwillige Screening an den Schulen bis zum 13.04.2022 fortgeführt wird. .Auch hat man bis zu diesem Datum mit dem „normalen“ Greenpass Zugang zu Schulen, Kindergärten und sonstigen Bildungseinrichtungen (Kinder und Schüler dsind von dieder Regel natürlich ausgenommen und benötigen keinen Greenpass).
25.03.2022 - Michis Analysen
Aktuelle Covid-Regeln an den Schulen
Mit Gesetzesdekret Nr. 24 vom 24.03.2022 Es kann wieder Schulausflüge und der Teilnahme an Sportveranstaltungen geben. Bis zum Ende des laufenden Schuljahres gilt für alle Bereiche wie beschrieben:
Eine chirurgische Maske muss von alle über 6 Jahre getragen werden (außer man ist befreit oder treibt Sport).
Es wird ein Sicherheitsabstand von einem Meter angeraten.
Wer positiv getestet wurde oder Fieber hat, darf sich nicht im Schulgebäude aufhalten.
Kindergärten/Kinderhorte
Sobald es zwischen Kindern und Erziehern mindestens 4 Fälle gibt, müssen alle über 6 Jahren für 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem positiv Getesteten eine FFP2-Maske tragen und bei Auftreten von Symptomen sowie 5 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem positiv Getesteten (sofern noch symptomatisch) einen Test machen.
Alle Schulen inkl. Bildungseinrichtungen
Es gilt die gleiche Prozedur wie im Kindergarten. Die 4 Fälle müssen aber die Schüler betreffen (nicht Lehrer). Wer positiv getestet wird, kann den Fernunterricht genießen, muss dafür aber ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das bescheinigt, dass der Schüler gesundheitlich in der Lage ist, dem Fernunterricht zu folgen. Die Rückkehr in die Klasse erfolgt nach einem negativen Test.
15.03.2022 - Südtiroler Landesverwaltung
Infos zu den staatliche Abschlussprüfungen in Mittel- und Oberschule
In diesem Schuljahr sind für die staatlichen Abschlussprüfungen der Mittel- und Oberschule wieder schriftliche Prüfungen vorgesehen. Beginn der Maturaprüfungen ist der 22. Juni 2022.
Neue Regeln zur Quarantäne in den Schulen
Am 07.01.2022 wurde das Gesetzesdekret Nr. 1/2022 erlassen, das am 04.03.2022 durch das Gesetz Nr. 18 Gesetzeskraft erlangt hat. Wie üblich, gibt es eine Menge von Änderungen am ursprünglichen Text, so auch Artikel 3 sexies zur Neuregelung der Quarantäneregeln in Schulen:
Kindergärten, Kinderhort usw.
a) Bis zu vier postiven Fällen in der Gruppe/Klasse (nur bei den Kindern) wird der Dienst in Präsenz fortgeführt. Erzieher müssen bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit einem Infizierten eine FFP2-Maske tragen. Beim Auftreten von Symptomen und 5 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem Infizierten, wenn sie Symptome bestehen, muss ein Test gemacht werden. Auch ein Selbsttest ist möglich, wobei das negative Ergebnis mit Selbsterklärung bestätigt werden kann!! Es ist im Text ein unvollständiger Satz enthalten, sodass hier vielleicht noch eine Richtigstellung erfolgt.
b) Ab 5 positiven Fällen in der Gruppe/Klasse werden die Aktivitäten für 5 Tage ausgesetzt.
Grundschulen
a) Bei bis zu vier Fällen in der Klasse (es zählen nur die Schüler), geht der Präsenzunterricht weiter. Lehrer und Schüler über 6 Jahren müssen die FFP2-Maske bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit einem „Positiven“ tragen. Beim Auftreten von Symptomen und 5 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem Infizierten, wenn sie Symptome bestehen, muss ein Test gemacht werden. Auch ein Selbsttest ist möglich, wobei das negative Ergebnis mit Selbsterklärung bestätigt werden kann!!
b) Ab 5 positiven Fällen geht der Präsenzunterricht mit FFP2-Maske für die Lehrer und Schüler (Maske ab 6 Jahren) weiter, die den Primärzyklus der Impfung abgeschlossen haben, die seit weniger als 120 Tagen genesen sind oder die nach Abschluss des Primärzyklus genesen sind, oder die geboostert sind, und zwar bis zu 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem „Positiven“. Dies gilt auch für diejenigen mit einer Impfbefreiung auf Anfrage der Eltern. Die anderen müssen für 5 Tage in den Distanzunterricht.
Mittelschulen, Oberschulen, Ausbildungswesen
a) Bei einem positiven Fall unter den Schülern weiterhin Präsenzunterricht mit FFP2-Maske bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit einem „Positiven“.
b) Ab dem zweiten positiven Fall geht der Präsenzunterricht mit FFP2-Maske für die Lehrer und Schüler weiter, die den Primärzyklus der Impfung abgeschlossen haben, die seit weniger als 120 Tagen genesen sind oder die nach Abschluss des Primärzyklus genesen sind, oder die geboostert sind, und zwar bis zu 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem „Positiven“. Dies gilt auch für diejenigen mit einer Impfbefreiung auf Anfrage der Eltern oder des volljährigen Schülers. Die anderen müssen für 5 Tage in den Distanzunterricht. Für alle Stufen wird dann noch festgehalten, dass die Inklusion garantiert werden muss, auch mittels Präsenzunterricht mit einer limitierten Anzahl an Mitschülern (also auch für Inklusions-Schüler, die nicht geimpft sind und normalerweise in den Fernunterricht müssten).
Weiters wird festgehalten, dass die Kinder/Schüler, die trotz positiver Fälle im Präsenzunterricht sind, der Selbstüberwachung (autosorveglianza) unterliegen (FFP2-Maske und Test wie oben beschrieben). Dies gilt dann auch für die Ungeimpften, die nach 5 Tagen Distanzunterricht in den Präsenzunterricht zurückkehren, und zwar für die nächsten 5 Tage.
Die Schüler, für die die Selbstüberwachung nicht zur Anwendung kommen kann, müssen für 5 Tage in Quarantäne. Sie dürfen, nach einem negativen Test, wieder in die Schule, müssen aber für weitere 5 Tage FFP2-Maske tragen. Mir ist nicht klar, welche Schüler sich nicht selbst überwachen können (FFP2-Maske und Tests).
Der Zugang zur Schule mit Körpertemperatur über 37,5 Grad oder mit Atemproblemsymptomatik ist nicht erlaubt.
Der letzte der positiven Fälle (5. oder 2.) muss innerhalb von 5 Tagen nach dem 4. oder 1. Fall erfolgen. Wenn also der 5. Fall erst 7 Tage nach dem 4. Fall auftritt, gibt es keinen Distanzunterricht für die Ungeimpften. Allerdings könnte es dann sein, dass drei positive Fälle am Tag x aufgetreten sind und die Schüler nach 15 Tagen immer noch in Quarantäne sind. Dann kommen innerhalb von 2 Tagen zwei neue Fälle, was die obgenannten Maßnahmen zur Folge hätte. Das gesamte Regelwerk ist für den Müll!
07.02.2022 - trovarsiora.it
Avv. Fusillo hat neben seiner Website www.difendersiora.it jetzt eine Seite speziell nur für Zusammenkünfte von Homeschoolern kreiert. Über eine interaktive Karte können sich Familien im Elternunterricht italienweit vernetzen, Lernbegleiter können sich vorstellen, IInitiativen für Homeschooler angeboten werden.
03.02.2022 - Provinz Bozen
Überischt zur Neuregelung bei Covid-Infektionen in den BIldungseinrichtungen
Auf untenstehendem Link findet ihr eine Übersicht der aktuellen Regelungen in Kindergarten, Grund- und Mittelschule bei Covid-Infektionen.
17.01.2022 - Schulinspektorat
Schulinspektorat bestätigt Stichtag für Abmeldung in den Elternunterricht zum 31.07.2022
Heute haben wir vom Schulinspektorat folgende Information bezüglich des letzten Termins zur Überstellung der Kinder in den Elternunterricht erhalten:
“Der 28. Jänner ist das Stichdatum für die Einschreibung in die 1. Klassen der Grund- und Oberschule auf nationaler Ebene. Bei uns ist das Stichdatum der 24.01 bzw. 15.02.2022. Schüler*innen der 1. Klassen, die den Elternunterricht in Anspruch nehmen möchten, müssen sich nicht mehr in eine Schule einschreiben, sondern lediglich die entsprechende Mitteilung und die erforderlichen Daten in der Schule ihres Einzugsgebietes hinterlegen, damit die Schule sie in der Schülerdatenbank erfassen kann (s. RS 46/2021).
Die Erziehungsverantwortlichen können die Schüler*innen der 1. Klassen aber auch in die 1. Klasse einschreiben, sofern sie die Entscheidung über den Elternunterricht noch nicht gefasst haben, und innerhalb 31. Juli die entsprechende Mitteilung in der Schule hinterlegen. In dem Moment werden die Schüler als Elternschüler geführt und sind nicht mehr Schüler der Schule (s. Art 7 des Beschlusses der LR 1083/21).
Für die Schüler*innen aller anderen Klassen ist ebenfalls der 31. Juli das Stichdatum für die Mitteilung der Inanspruchnahme des Elternunterrichtes. (…)”
14.01.2022 - Frei-Netz & Wir Noi AG Bildung
Eigenerklärung zur Abmeldung in den Elternunterricht
Zur Abmeldung in den Eigenunterricht hat bislang eine selbst formulierte Eigenerklärung ausgereicht. In dieser wird angegeben, dass das Kind für das nächste Schuljahr in den Elternunterricht überstellt wird und die Eltern über die nötige Ausbildung bzw. die nötigen finanziellen Mittel verfügen, für die Ausbildung des Kindes zu sorgen.
Bereits seit diesem Schuljahr werden von einigen Schulen eigens verfasste Formulare für die Abmeldung in den Elternunterricht zugestellt. Dort wird unter anderem nach dem Ort, an dem der Elternunterricht stattfindet gefragt und teilweise sogar nach der Person, welche das Kind unterrichtet. Die Schulen haben jedoch keine Berechtigung solche Sonderformulare eigens zu kreiren und von den Eltern einzufordern!
Wir raten daher dazu, erst einmal nur eine selbstformulierte Eigenerklärung abzugeben. Als Adresse kann der eigene Wohnsitz angeben werden. Namen von Personen, die euch im Elternuntericht beiseite stehen, sollten ebenfalls nicht angegeben werden. Eine allgemeine Bezeichnung wie “Lehrer/in mit pädagogischer Ausbildung”, “diplomierte Künstler/in” oder “Experte im Bereich …” sollte ausreichen.
Laut dem Landesgesetz vom 12.10.2021 muß zusätzlich zu diesen Informationen angegeben werden, “auf welche Art und Weise das Erreichen der in den Rahmenrichtlinien des Landes bzw. Lehrplänen festgelegten Bildungsziele sichergestellt wird sowie Erklärung darüber, wie der Unterricht geplant und durchgeführt wird": Hierbei handelt es sich um die Abgabe des Curriculums, welches bis dato im Oktober des laufenden Schuljahres eingereicht werden mußte. Für die weiteren Informationen kann man z.B. ganz allgemein die Unterrichtszeiten und Tage darlegen und evtl. noch angeben ob das Kind alleine, im Kreise der Geschwister oder in einer sonstigen Kleingruppe lernt.
Auch muß ab dem nächsten Schuljahr ein Beratungsgespräch mit den Direktoren, den Sozialdiensten oder dem Gerichtsbeauftragen abgehalten werden. Bitte informiert euch ggf. im eigenen Schulsprengel, ob auch ein Nachweiß eines Gesprächs mit privaten Psychologen ausreicht.
Aktualisierung 13.01.2022 - Frei-Netz & Wir Noi AG Bildung
Frist zur Abmeldung in den Elternunterricht
Für große Verwirrung sorgt in den letzten Tagen das Rundschreiben des Bildungsministeriums vom 30.11.2021, in welchem der 28.01.2022 als Stichtag für die Abmeldung in den Elternunterricht für das nächste Schuljahr angegeben wird. Gemeinsam mit der Abmeldung müsse auch bereits das im nächsten Schuljahr zu Hause behandelte Programm eingereicht werden. Entsprechende Zeitungsartikel befeuern die Unsicherheit unter den Eltern zusätzlich.
Das Rundschreiben der MIUR ist aber genau das: ein Rundschreiben, also kein Gesetz und keine Verordnung und somit nur als Empfehlung zu sehen, nicht als Verpflichtung.
Das neue Südtiroler Landesgesetzes vom 12.10.2021 besagt nämlich, dass die Erklärung für Elternunterricht bis 31.07. eingereicht werden muss. Da die Autonome Provinz primäre Gesetzgebungsfunktion in Sachen Schule hat, sollte -laut Einschätzung unserer Anwälte- für uns der 31.07. als Stichtag gelten.
ABER: Es gibt zu diesem Thema diverse Meinungen und es wird daher einmal mehr an die Eigenverantwortung der Eltern appeliert! Wer bereits jetzt schon weiß, dass er sein Kind im Elternunterricht behalten wird bzw. für das nächste Jahr sicher Elternunterricht plant, der kann sich das Leben einfach machen und dies vor dem 28.01. melden. Natürlich gibt es aber auch die Überlegung, es den Behörden nicht allzu einfach zu machen und so lange wie möglich mit der Information abzuwarten. Denn im Endeffekt ist die Intention eines vorgezogenen Meldetermins wohl vor allem eine Erleichterung in der Planung seitens der Schulen.
Avv. Fusillo rät, im Gegensatz zu unseren Einchärtzungen, dazu, die Frist des 28.01. einzuhalten um keine bösen Überraschungen zu erleben. Rechtlich sei diese Frist laut seiner Aussage zwar nicht in Ordnung - aber das hat zur Zeit ja leider nichts zu bedeuten. Es ist jedoch zu erwähnen, das Avv. Fusillo für GANZ ITALIEN spricht, dort gelten aktuell andere Gesetze als in Südtirol (siehe oben). Wir bleiben daher dabei das für uns der 31.07. der verbindliche Stichtsg für die Abmeldung in den Elternunterricht ist.
Ein weiterer Netzfund im Bereich des Elternunterrichts gibt wiederum folgende Erklärung ab (aus dem Italienischen übersetzt):
“In den im Internet verbreiteten Informationen über das ministerielle Rundschreiben ist keine Rede von einer Verpflichtung, die Mitteilung bis zum 28. Januar vorzulegen. Der Antrag, der gestellt wird, soll die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gewährleisten, um den Instituten die Möglichkeit zu geben, ihren Unterricht zu organisieren, bezieht sich jedoch auf den Antrag auf Einschreibung in die Schule, der online gestellt werden muss. Was die Erziehung anbelangt, so ist es Sache der Eltern, diese zu organisieren, nicht der Schule. In dem zuständigen Gesetzesdekret wird kein bestimmtes Datum genannt, und dieses hat mehr Wert als ein Rundschreiben oder eine ministerielle Notiz.”
In diesem Zuge wird auch das dazugehörige Gesetzes Nr. 107 vom 13. Juli 2015 Art. 23. “Istruzione parentale” zitiert:
“In caso di istruzione parentale, i genitori dell’alunna o dell’alunno, della studentessa o dello studente, ovvero coloro che esercitano la responsabilità genitoriale, sono tenuti a presentare annualmente la comunicazione pre- ventiva al dirigente scolastico del territorio di residenza. Tali alunni o studenti sostengono annualmente l’esame di idoneità per il passaggio alla classe successiva in qualità di candidati esterni presso una scuola statale o paritaria, fino all’assolvimento dell’obbligo di istruzione.”
(Im Falle der elterlichen Erziehung sind die Eltern des Schülers, Studenten oder die Träger der elterlichen Verantwortung verpflichtet, dem Schulleiter ihres Wohnsitzes eine jährliche Voranmeldung zu übermitteln. Diese Schüler oder Studenten legen die jährliche Eignungsprüfung für den Übergang in die nächste Klasse als externe Kandidaten an einer staatlichen oder halbstaatlichen Schule ab, bis sie ihre Schulpflicht erfüllt haben.)
11.02.2022 - Dringlichkeitsmaßnahme 02-2022
In Südtirol jetzt doch 3G und FFP2 Pflicht ab 6 Jahren im Schülertransport
Mit Dringlichkeitsmaßnahme 02 vom 10.01.2022 wurde nun für Südtirol festgelegt, dass für die Zeit vom 10.01. bis 10.02.2022, für alle Schüler in den öffentlichen Verkehrsmitteln FFP2-Pflicht besteht, d.h. ab 6 Jahren. Kinder/Schüler ab 12 Jahren müssen zudem den „normalen“ Greenpass vorlegen. Diese Verordnung gilt für alle Fahrten von und zur Schule, nicht nur mit Schülerbussen sondern auch mit anderen Verkehrsmitteln. Unverändert bleibt, das ab dem 11.02.2022 der Supergreenpass vorgezeigt werden muss.
09.01.2022 - Gesundheitsministerium
Kein Grüner Pass im Schülertransport bis 10.02.2022
Mit Verordnung vom 09.01.2022 hat das italienische Gesundheitsministerium mitgeteilt, dass Schüler im Zeitraum vom 10.01. bis 10.02.2022 KEINEN Grünen Pass benötigen wenn sie mit dem Schulbus fahren. Das heißt, Schüler unterliegen für den nächsten Monat weder einen 2G noch einer 3G Plicht im Schulbus. Weiterhin bestehen bleibt jedoch die FFP2-Maskenpflicht an Bord des Schulbusses.
08.01.2022 - DL 01-2022
Neue Regelungen bei positiven Covid Fällen an den Schulen
Mit Gesetzesdekret 01 vom 08.01.2022 wird im Artikel 4 festgelegt, was in den Schulen passiert, wenn es positive Covid-Fälle gibt.
Grundschule
Ein Fall in der Klasse: Überwachung der Klasse mit Test und zweitem Test nach 5 Tagen.
Zwei Fälle in der Klasse: Distanzunterricht der Klasse für 10 Tage
Mittel- und Oberschulen/berufliche Ausbildung
Ein Fall in der Klasse: Selbstüberwachung mit FFP2-Maske und Präsenzunterricht.
Zwei Fälle in der Klasse: Selbstüberwachung mit FFP2-Maske und Präsenzunterricht für diejenigen, die den primären Impfzyklus abgeschlossen haben, geboostert sind oder in den letzten 120 Tagen genesen sind; alle anderen gehen für 10 Tage in den Fernunterricht
Ab drei Fällen in der Klasse: gesamte Klasse für 10 Tage in den Fernunterricht
Wer C-Symptome hat oder eine Temperatur über 37,5 Grad, darf nicht in die Schule.
07.01.2021 - Frei-Netz
Ablauf SchulEinschreibungen für Kinder im elternunterricht
Da uns zur Zeit sehr viele Anfragen für die Einschreibung in privaten Lernorten für das Schuljahr 2022/2023 erreichen, hier einige Klarstellungen:
Der Übergang von der Schule in den Elternunterricht erfolgt “Step by Step”, das heißt, Erstklässler werden im Zeitraum vom 10. bis 24. Jänner 2022 zuerst ganz normal an der gebietsmäßig zuständigen Schule eingeschrieben. Auch Ober-, Fach- und Berufsschüler schreiben sich im vorgegebenen Zeitraum vom 15. Jänner bis 15. Februar 2022 an den entsprechend ausgewählten Schulen ein.
Erst in einem zweiten Schritt wird der Schule anhand einer Eigenerklärung mitgeteilt, dass das Kind in den Elternunterricht überstellt wird. In diesem Zuge wird das Kind NICHT von der Schule abgemeldet, sondern lediglich in den Elternunterricht überstellt. Das Kind bleibt weiterhin an der Schule gemeldet und hat auch Anrecht auf die Aushändigung der entsprechenden Lehrbücher.
Die Eigenerklärung muß Jahr für Jahr neu abgegeben werden.
Da sich die Gesetzeslage stetig ändert, ist es sicherlich sinnvoll, so lange wie möglich mit der Mitteilung zu warten.
Gut zu wissen:
Wenn ihr eure Kinder an einer anderen Schule als der gebietsmäßig zuständigen einschreiben möchtet, so muss gleichzeitig mit der Einschreibung (an der gebietsmäßig zuständigen Schule) ein Überstellungsantrag für die gewünschte Schule eingereicht werden. Der Antrag muss zudem Begründet werden (Wohnort Großeltern, Arbeitsstelle der Eltern, …) und natürlich ist es von Vorteil, wenn der Direktor der ausgewählten Schule ebenfalls bereits informiert ist.
Super Green Pass-Pflicht (2G) ab 10.01.2022 im öffentlichen Nahverkehr
Ab Montag, 10. Jänner 2022 gilt auf Staatsebene – und somit auch in Südtirol – die Super Green Pass-Pflicht (2G) für Fahrgäste des öffentlichen Nahverkehrs ab 12 Jahren. Folglich dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur noch von Personen benützt werden, die entweder von COVID genesen oder geimpft sind. Weiterhin aufrecht bleibt in Südtirol die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Fahrgäste ab 12 Jahren bzw. das Tragen einer chirurgischen Maske für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren.
23.12.2021 - news.provinz.bz.it
Bildungsjahr 2022/2023: Einschreibungen ab 10. Jänner 2022
Ab 10. Jänner 2022 können Eltern ihre Kinder in den Kindergarten und in die Grundschule einschreiben, ab 15. Jänner sind Einschreibungen in die Oberstufe möglich.Die Einschreibungen erfolgen auf der Grundlage landesweiter Richtlinien, welche die Landesregierung am 14. Dezember 2021 angepasst und vereinheitlicht hat und können ausschließlich online, anhand der digitalen Identität SPID oder mittels aktivierter Bürgerkarte, über das Portal "Iole" eingereicht werden.
Vom 10. bis zum 24. Jänner können Kinder in die Grundschule eingeschrieben werden. Die Einschreibung in die 1. Klasse der Grundschule darf nur an einer Schule erfolgen. Für Einschreibungen in Privatschulen muss die jeweilige Direktion kontaktiert werden. Wer sein Kind in eine nicht gebietsmäßig zuständige Grundschule einschreiben möchte, muss zuerst eine Online-Anmeldung in die gebietsmäßig zuständige Schule vornehmen. Dort wird dann in Papierform der Antrag auf Schulwechsel ausgefüllt und eingereicht.
Der Übergang in die 1. Klasse Mittelschule erfolgt von Amts wegen.
Die Einschreibung in die Oberstufe, ob Ober-, Fach- oder Berufsschule, ist ab 15. Jänner und dann bis zum 15. Februar möglich.
Download Elternbrief Einschreibung Grundschulen Schuljahr 2022/2023
Download Elternbrief Einschreibung Ober-, Berufs- und Fachschulen Schuljahr 2022/2023
14.12.2021 - Gazzetta Ufficiale
Artikel 403 des Zivilgesetzbuches wurde geändert
Für große Aufregung sorgt dabei vor allem der Punkt 27 mit neuen Richtlinien zur Herausnahme von Kindern aus Familien, welche diese nicht gemäß den staatlichen Richtlinien schützen. Das Gesetz, welches am 9. Dezember 2021 in der Gazzetta veröffentlicht wurde, tritt am 24. Dezember 2021 in Kraft.
Die Formulierung lässt wie immer einen großzügigen Interpretations-Spielraum: «Quando il minore e' moralmente o materialmente abbandonato o si trova esposto, nell'ambiente familiare, a grave pregiudizio e pericolo per la sua incolumita' psico-fisica e vi e' dunque emergenza di provvedere» (Wenn das Kind moralisch oder materiell vernachlässigt wird oder im familiären Umfeld einem ernsthaften Schaden und einer Gefahr für seine psychophysische Sicherheit ausgesetzt ist und daher eine Notlage besteht, die eine Versorgung erfordert)
Wir haben daher erste Analysen zusammengestellt, um Eltern mehr Einblick in diese heikle Thematik zu geben. weiterlesen
03.11.2021 - rainews.it
Fast 600 Kinder im Heimunterricht -warum?
In Südtirol werden derzeit fast 600 Kinder außerhalb des klassischen Schulsystems unterrichtet. Was sind die Gründe dafür?
In Südtirol ist die Zahl der Kinder im Heimunterricht stark angestiegen. Insgesamt werden derzeit fast 600 Kinder außerhalb des klassischen Schulsystems unterrichtet. Die meisten von ihnen sind Grundschüler und sind in einer deutschsprachigen Schule angemeldet. Was sind die Gründe dafür?
Ein Gespräch mit dem Bürgermeister von Naturns. zum ganzen Artikel
14.10.2021 - Bildungsdirektion
Mitteilung der Bildungsdirektion An die südtiroler schulen bzgl. der gesetzlichen Neuerungen zum Elternunterricht
Anhand des Rundschreibens der Bildungsdirektion ist gut ersichtlich, wie die Neuregelung des Elternunterrichts in der Praxis ablaufen wird.
12.10.2021 - Landeshauptmann
Änderung des Landesgesetzes bzgl. Elternunterricht
Nachfolgend findet ihr den Download zu dem vom Landtag bestätigte Änderungsantrages bzgl. des Elternunterrichts. Der Änderungsantrag wurde jetzt nach Rom geschickt und wird in den nächsten 2-3 Wochen genehmigt oder abgelehnt. Sollte er genehmigt werden, wird es danach relativ schwer sein dagegen vorzugehen. Das Gesetz tritt dann mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, was bedeuted dass
ab diesem Stichtag in diesem Schuljahr keine Kinder mehr in den Elternunterricht wechseln dürfen;
der Elternunterricht für ein ganzes Schuljahr in Anspruch genommen werden muß (bei begründeten Situationen können Ausnahmen gemacht werden);
Direktoren bzw. beauftragte Lehrpersonen Unterrichtsbesuche durchführen können;
alle Kinder die sich bereits im Elternunterricht befinden die Eignungsprüfung an der bezirksmäßig zuständigen Schule (GS) bzw an der Schule, bei welcher die Abmeldung in den Elternunterricht eingereicht wurde (MS, OS, BS), ablegen müssen;
die Eignungsprüfungen nur noch an öffentlichen und nicht mehr an privaten Scbulen abgelegt werden können.
Für die kommenden Schuljahre bedeuted es, dass die Eltern
die Kinder bis spätestens 31.07. in den Elternunterricht abmelden müssen;
ein verpflichtendes Beratungsgespräch besuchen müssen;
angeben müssen, durch wen der Elternunterricht abgehalten wird und über welche Qualifikation sie verfügen;
ein detailliertes Programm einreichen müssen, auf welche Art und Weiße der Elternunterricht abgehalten wird.
08.10.2021 - Südtiroler Landtag
Livestream aus dem Südtiroler Landtag zum änderungsantrag des Elternunterrichts
Über das nachfolgende Video könnt ihr die Diskussion und Abstimmung über den Änderungsantrag zum Elternunterricht in der Landtagssitzung vom 08.10.2021 verfolgen (min 45:30 - 3:06:10).
Trotz zahlreicher Bedenken seitens der anderen Abgeordneten wurde Achammers Änderungsantrag mit nur minimalen Anpassungen mit 19 Stimmen durchgewunken.
Der Stichtag 31.07. zur Abmeldung in den Elternunterricht bleibt, genauso wie ein verbindliches Beratungsgespräch und die Verpflichtung, die Prüfung an der gebietsmäßig zustänigen Schule abzulegen. Lediglich bei der Rückführung der Schüler aus dem Elternunterricht in die Schule gab es ein kleines Zugeständnis: Hierfür bedarf es nun keiner schwerwiegenden Situation mehr, es reiche eine solide Begrüdung.
05.10.2021
Neue Vorschriften für den Elternunterricht?
Bereits seit Beginn des neuen Schuljahres beobachtet die Landesregierung die steigende Zahl an in den Elternunterricht überstelleten Schüler mit kritischem Blick. Die Mainstream-Medien unterstreichen Achammers Bedenken mit entsprechenden Negativ-Meldungen rund um Elternunterricht und Freilernorte.
Jetzt hat Philipp Achammer einen Änderungsantrag zum Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“ herausgegeben, über welchen noch in dieser Woche abgestimmt wird. Sollte der Antrag ohne große Änderungen durchgehen, wird es nicht mehr möglich sein, die Kinder im laufenden Schuljahr in den Elternunterricht zu überstellen.
Auch sollen Beratungsgespräche mit der Schule, einem Beratungszentrum oder der Kinder- und Jugendanwaltschaft verpflichtend werden. Auch der “Prüfungstourismus” soll unterbunden werden, indem Homeschooler die Prüfung künftig nur noch an der gebietsmäßig zuständigen Schule ablegen sollen. Bisher ist noch nichts entschieden, doch der Tenor ist eindeutig: die Option Elternunterricht soll mit diesen neuen Regelungen möglichst unattraktiv gemacht werden!
Download des Änderungsantrags.
Kurzes Video-Statement von Giuliano Vettorato und Philipp Achammer
September 2021
GratIs-Exemplare der “Dolomiten” für alle Mittelschüler
Um die Schüler vor angeblichen “Fake News” und deren Verbreitung zu bewahren, erhalten in diesem Schuljahr auch die Mittelschüler der 1. und 2. Klassen wöchentlich eine Gratisausgabe der “Dolomiten”.
Athesia möchte den Schülern auf diese Weise Zugang zu Informationen aus “überprüften Quellen, gründliche recherchierten Meldungen von ausgebildeten Redakteuren, auf deren Inhalte man sich verlassen kann”, verschaffen.
Die Propaganda-Maschinerie läuft auf allen Ebenen! Hand in Hand gehen damit auch die Plakate und Flyer mit Impfwerbung, welche unter dem Titel “Impfen - voll das Leben” an den Schulen ausgestellt und verteilt werden.
10.09.2021
Keine Unterstützung für Homeschooler seitens der Gemeinden
Mit einem Rundschreiben an den südtiroler Gemeindeverband fordert Philipp Achammer die Gemeinden auf, private Lerngruppen nicht durch die zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten oder sonstigen Fördermitteln zu unterstützen.
24.08.2021
Überstellung in den Elternunterricht - welche Informationen darf die Schule erfragen?
War bislang eine -relativ informale- Eigenerklärung für die Überstellung der Kinder in den Elternunterricht ausreichend, verlangen viele Schulen dieses Jahr eine Reihe an zusätzlichen Informationen von den Eltern. Vom Nachweis des Schulabschlusses bis zur Angabe des exakten Lernorts werden Informationen erfragt, welche die Eltern nicht beantworten müssen!
Esd ist auch keine abschließende “Genehmigung” Seitens der Schule von Nöten, um das Kind in den Elternunterricht zu überstellen, viele Formulare erwecken aber genau diesen Anschein. Auch die geplanten Lerninhalte für das laufende Schuljahr müssen erst innerhalb Oktober abgegeben werden und nicht, wie von so manchen Schulen gewünscht, unmittelbar nach Abgabe der Mitteilung der Überstellung der Kinder in den Elternunterricht!
All dies ist im Rundschreiben der deutschen Bildungsdirektion an die südtiroler Schulen vom 24.08.2021 nachzulesen: